Der Personalrat kann beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz weitreichende Mitbestimmungsrechte haben, denn KI-Anwendungen berühren ggf. gleich mehrere Beteiligungstatbestände. Es gilt jedoch immer, im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige KI als technische Einrichtung, die potenziell Verhalten oder Leistung überwachen kann, gilt und damit ein Mitbestimmungsrecht in organisatorischen Angelegenheiten auslöst. Wird KI im Einstellungsprozess, bei Beförderungsentscheidungen oder zur Eingruppierung eingesetzt, greift oft zusätzlich die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. Und wenn KI Arbeitsabläufe grundlegend verändert – etwa bei der Dienst- und Urlaubsplanung oder der Anordnung von Überstunden –, berührt das in vielen Fällen die sozialen Mitbestimmungstatbestände. Wichtig ist es hier, genau hinzugucken!
Zentral ist hierbei der Informationsanspruch: Der Personalrat muss erfahren, mit welchen Daten die KI trainiert wurde, was sie auswertet und ob erhobene Daten die Dienststelle verlassen. Darüber hinaus muss er prüfen, ob KI-Anwendungen zu mittelbaren Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz führen können. Ein bewährtes Instrument zur Regulierung ist die Dienstvereinbarung, in der unter anderem die konkreten Einsatzzwecke, die Datenverarbeitung und die Auswirkungen auf die Beschäftigten geregelt werden. Das Seminar „KI in der Personalratsarbeit" der dbb akademie behandelt all diese Aspekte: von den rechtlichen Grundlagen (EU-DSGVO, KI-Verordnung, PersVG) über die Beteiligungsrechte im Einzelnen bis zur praktischen Erstellung einer KI-Dienstvereinbarung – und zeigt zugleich, wie der Personalrat KI-Tools selbst für seine eigene Arbeit nutzen darf.
Seminarempfehlung:
>>> Informationsanspruch des Personalrats
>>> KI in der Personalratsarbeit