Tarifwelt

Die Tarifwelt ist ein blog der dbb akademie, auf dem Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht des öffentlichen Dienstes und verwandten Bereichen (Autobahn GmbH) gepostet werden.

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Archiv - Gutes zum Nachlesen

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Ein zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Beschäftigte zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz (vgl. BAG v. 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24). Das gleiche gilt für Mitglieder eines Personalrats. Aber: eine entsprechende Benachteiligung dürfte wohl nur zu belegen sein, wenn Entfristungen in anderen Fällen standardmäßig erfolgen. 

Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats
Schutz vor Kündigungen, nicht vor Auslaufen einer Befristung

In Bestandsschutzstreitigkeiten (Kündigungsschutzverfahren, Entfristungskontrollklagen) einigen sich die Parteien häufig auf eine Abfindungszahlung, mit der dann alles erledigt sein soll. Wegen § 13 Abs.1 Satz 2 BUrlG (Unabdingbarkeit der Urlaubsansprüche) wurde in der Praxis dann häufig “klargestellt”, dass „Urlaubsansprüche in natura" gewährt worden seien. Dieser “Tatsachenvergleich” kann nach § 134 BGB unwirksam sein, in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall selbst dann, wenn bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

kein Urlaubsverzicht im bestenden Arbeitsverhältnis
auch nicht durch Prozessvergleich

Mit Urteil vom 12. Februar 2025 hat das BAG (5 AZR 127/24) einen Arbeitgeber in die Schranken verwiesen, der einen von ihm freigestellten Beschäftigten nicht mehr vergüten wollte, weil dieser sich stattdessen auf vom Arbeitgeber vorgelegte Stellenanzeigen hätte bewerben können. Lesen Sie weiter...

Freistellung während der Kündigungsfrist
Der Arbeitgeber kann sich nicht auf ein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst berufen.

BAG verneint wegen Untätigkeit des Gesetzgebers ein umfassendes digitales Zugangsrecht weiterlesen

digitaler Fuß der Gewerkschaften in der Tür?

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Unser Team für's Tarifrecht

Die Tarifwelt der dbb akademie wird betreut von

Alexandra Milmert (a.milmert@dbbakademie.de) und

Dr.Thomas Wurm (t.wurm@dbbakademie.de)

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