Die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst wird durch ein Zusammenspiel mehrerer Rechtsquellen bestimmt: das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt durch Regelungen zu Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten vor Überbeanspruchung. Die Tarifverträge TVöD und TV-L konkretisieren die geschuldete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit – sie variiert je nach Tarifbereich (Bund, VKA, Länder) und liegt zwischen 38,5 und 40 Stunden. Auf Ebene der einzelnen Dienststellen erfolgt die weitere Ausgestaltung durch Dienst- oder Betriebsvereinbarungen.
Die Gestaltungsspielräume sind dabei beträchtlich: Gleitzeit mit oder ohne Kernarbeitszeit, Arbeitszeitkonten mit Ampelmodellen und Kappungsgrenzen, mobiles Arbeiten, Langzeitkonten für Sabbaticals – all das ist im Rahmen der tariflichen Vorgaben verhandelbar. Entscheidend ist, dass Soll- und Istzeiten sauber saldiert werden und Mechanismen für den Freizeitausgleich von Überstunden und Mehrarbeit greifen. Auch Sonderformen wie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Wechselschichtarbeit haben spezifische Arbeitszeitregeln mit eigenen Zuschlagsregelungen. Die Verhandlung einer Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit ist in der Praxis einer der häufigsten Anwendungsfälle der Mitbestimmung. Personal- und Betriebsräte haben hier weitreichende Beteiligungsrechte.
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