Der Personalrat hat bei der Einführung von KI-Systemen umfassende Beteiligungsrechte, die sich aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz und den Landespersonalvertretungsgesetzen ableiten. KI-Anwendungen können als technische Einrichtung gelten, die geeignet ist, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen – ein klassischer Mitbestimmungstatbestand. Auch wenn KI im Einstellungsprozess, bei Beförderungsentscheidungen, in der Fortbildungsplanung oder bei der Dienstplanerstellung eingesetzt wird, greifen Mitbestimmungsrechte in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten.
Personalräte sollten frühzeitig klären, mit welchen Daten ein KI-System trainiert wurde, welche Daten es im laufenden Betrieb erfasst und auswertet und ob diese Daten die Dienststelle verlassen. Daraus ergibt sich der Inhalt einer Dienstvereinbarung: Sie regelt den Anwendungsbereich, die Grenzen der Datenverarbeitung, Auswirkungen auf Beschäftigte (Leistungsmenge, Arbeitsergebnisse, Umgang mit Fehlverhalten) und die Unterschiede zu herkömmlichen IT-Dienstvereinbarungen. Auch die Frage, ob der Personalrat selbst KI-Tools für seine Arbeit nutzen darf, verdient Aufmerksamkeit – etwa ChatGPT für Textentwürfe oder Recherche. Hier gelten datenschutzrechtliche Beschränkungen und der Grundsatz, dass keine vertraulichen Personalratsinformationen in externe Systeme gelangen dürfen.
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