Grundsätzlich nein: Für Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte gilt ein Verbot, Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf ihr Amt anzunehmen — es sei denn, der Dienstherr beziehungsweise der Arbeitgeber stimmt zu (§ 42 Abs. 1 BeamtStG, § 71 BBG, § 3 Abs. 3 TVöD/TV-L). Viele Verwaltungen erlauben per interner Regelung nur geringwertige Aufmerksamkeiten, oft mit ausdrücklichen Wertgrenzen. Die Zustimmung schützt dienstrechtlich; strafrechtlich entlastet sie nur, wenn der Vorteil nicht gefordert wurde (§ 331 Abs. 3 StGB).
Entscheidend ist der Bezug zum Amt: Auch kleine Zuwendungen können problematisch sein, wenn sie im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen — vom Präsentkorb eines Antragstellers bis zur Einladung eines Auftragnehmers. Selbst Kollegengeschenke und Sammlungen im Team werfen Fragen auf und sollten geregelt sein. Wer unsicher ist, meldet die Zuwendung der oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der zuständigen Stelle und holt die Zustimmung ein, statt sie stillschweigend anzunehmen.
Verwaltungen schaffen Klarheit am besten durch transparente interne Regelungen, etwa in einer Dienstvereinbarung: Welche Wertgrenzen gelten, wie läuft das Anzeigeverfahren, welche Konsequenzen drohen bei Verstößen? Das Online-Seminar „Dienstvereinbarungen zur Korruptionsprävention" behandelt genau diese Regelungsfelder — einschließlich Geschenken, Kollegengeschenken, Interessenkonflikten und Meldepflichten — mit Best-Practice-Beispielen aus deutschen Behörden.
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