So lange, wie es für den Zweck der Verarbeitung erforderlich ist — danach müssen die Daten gelöscht werden. Eine pauschale Frist gibt es nicht: Die Speicherdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Fachrecht, aus Aufbewahrungspflichten und aus dem Grundsatz der Speicherbegrenzung der DSGVO (Art. 5 Abs. 1 lit. e; Löschpflicht nach Art. 17 DSGVO).
Für die Verwaltungspraxis bedeutet das: Jede Stelle braucht ein Löschkonzept. Darin wird für jede Datenkategorie festgehalten, welche Frist gilt, woraus sie sich ableitet, wann die Frist zu laufen beginnt und wie die Löschung — auch in E-Akte-Systemen — technisch umgesetzt und dokumentiert wird. Gängige Orientierungswerte gibt es für viele Verwaltungsbereiche, etwa im Personalaktenrecht; sie ersetzen aber nicht die einzelfallbezogene Prüfung. Wichtig ist außerdem der Fristbeginn: Er knüpft je nach Datenart an unterschiedliche Ereignisse an, etwa das Ausscheiden aus dem Dienst oder den Abschluss eines Vorgangs.
Wie man Löschfristen identifiziert, ein individuelles Löschkonzept erstellt und die Umsetzung in der E-Akte organisiert, vermittelt der Online-„Schnellstart: Löschfristen im Datenschutzrecht" — konzipiert für behördliche Datenschutzbeauftragte, Personalratsmitglieder und Personalsachbearbeitung. Für den Spezialfall Personalakte bietet „Grundlagen des neuen Personalaktenrechts (Bund/Land)" die fachrechtliche Vertiefung.
Interne Kennzeichnung (nicht veröffentlichen):
>>> Schnellstart: Löschfristen im Datenschutzrecht