X-Talks 2026 Future Skills im öffentlichen Dienst · Online. Live. Kostenlos. Am 4. + 5.11.26 Jetzt anmelden (öffnet in einem neuen Tab)

Im Namen des Volkes (Urteile)

Das Arbeits- und Tarifrecht wird durch Urteile ausgelegt und beeinflusst. Hier gibt's eine Auswahl von Entscheidungen, die für den öffentlichen Dienst besonders interessant sind.

Homeoffice: Wann endet der Unfallversicherungsschutz?

Der Fall

Eine Beschäftigte arbeitete im Homeoffice. Um 16:03 Uhr loggte sie sich aus der Zeiterfassung aus und fuhr ihren Rechner herunter. Anschließend verließ sie ihr Arbeitszimmer im Obergeschoss ihrer Wohnung und stürzte auf der Treppe zum Wohnbereich.

Dabei trug sie unter anderem Büroschlüssel, Headset, Dienstkarte und Arbeitsnotizen bei sich. Diese wollte sie in ihre Arbeitstasche legen, um sie am nächsten Tag mitzunehmen. Für sie war der Arbeitstag deshalb noch nicht vollständig beendet.

Kein Arbeitsunfall

Das LSG Mecklenburg-Vorpommern sah das anders: Es verneint einen Arbeitsunfall i. S. d. § 8 SGB VII, weil sich der Unfall nicht bei der versicherten Tätigkeit bzw. auf einem versicherten Weg ereignet hat. Eine Wegeunfall scheide aus, da Versicherungsschutz insoweit ausschließlich nach Durchschreiten der Außentür bestehe, die insoweit die Grenze zwischen unversichertem Privatbereich und versichertem öffentlichen Bereich darstelle (BSG, Urteil vom 8. Dezember 2021 – B 2 U 4/21 R –, BSGE 133, 180-187, SozR 4-2700 § 8 Nr. 78, Rn. 16).

Der Treppensturz geschah auch nicht bei der versicherten Tätigkeit. Mit dem Ausloggen und Herunterfahren des Rechners war die eigentliche Arbeit beendet. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, welchem Zweck der Weg im Zeitpunkt des Unfalls objektiv diente. Der Weg die Treppe hinunter war vor allem darauf gerichtet, nach Feierabend den privaten Wohnbereich aufzusuchen. Dass die Beschäftigte dabei noch Arbeitsmittel mit sich führte, machte den Weg nicht zu einem betrieblichen Weg. Das bloße Mitnehmen oder Verstauen von Arbeitsutensilien genügte hierfür nicht.

Entscheidend: die Handlungstendenz

Auch im Homeoffice kommt es darauf an, welche Handlungstendenz den konkreten Weg prägt. Ein innerhäuslicher Weg ist nicht allein deshalb versichert, weil er im Zusammenhang mit einem Arbeitstag steht. Besonders wichtig für die Praxis: Ausstempeln, Ausloggen oder das Herunterfahren des Rechners können starke Indizien dafür sein, dass die versicherte Tätigkeit beendet ist. Wer danach noch einen Weg innerhalb der Wohnung zurücklegt, muss für einen Versicherungsschutz konkrete Umstände vorweisen können, aus denen sich ein wesentlicher betrieblicher Zweck des Weges ergibt.

Noch nicht das letzte Wort

Das LSG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice die Revision zugelassen.

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. März 2026 – L 5 U 1/23

Befristung durch gerichtlichen Vergleich? Auf die Mitwirkung des Gerichts kommt es an!

Typische Situation: Vor Gericht wird über die Wirksamkeit einer Kündigung oder einer Befristung gestritten. Dann verständigt man sich, es noch für eine gewisse Zeit miteinander auszuhalten und anschließend schiedlich-friedlich getrennter Wege zu gehen. 

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG kann ein Arbeitsvertrag wirksam befristet werden, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Doch nicht jeder Vergleich, dessen Zustandekommen ein Arbeitsgericht feststellt, erfüllt diese Voraussetzung. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 4. März 2026 (7 AZR 297/24) klargestellt.

Die Parteien hatten sich selbst geeinigt

Im entschiedenen Fall stritten die Parteien zunächst über die Wirksamkeit einer Befristung. Im Laufe des Verfahrens verständigten sie sich außerhalb der mündlichen Verhandlung darauf, das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt befristet fortzusetzen. Den ausgehandelten Vergleichstext übermittelten sie anschließend dem Arbeitsgericht. Dieses stellte das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss fest. Anschließend stellte der Arbeitnehmer die Wirksamkeit des Vergleichs wieder in Frage. Das BAG gab ihm recht.

Entscheidend ist die verantwortliche Mitwirkung des Gerichts

Der Sachgrund des „gerichtlichen Vergleichs“ beruht nach Auffassung des BAG darauf, dass das Arbeitsgericht beim Zustandekommen der Befristung eine Schutzfunktion übernimmt. Es soll insbesondere darauf achten, dass Beschäftigte nicht ohne ausreichenden Grund ihren gesetzlichen Bestandsschutz verlieren. Diese Schutzfunktion erfüllt das Gericht regelmäßig dann, wenn es selbst einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den die Parteien anschließend annehmen (§ 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO). Haben dagegen die Parteien den Vergleich vollständig selbst ausgehandelt und bittet das Gericht anschließend lediglich darum, dessen Zustandekommen festzustellen (§ 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO), fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts.

Praxistipp

Soll eine Befristung auf den Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs gestützt werden, genügt es deshalb nicht, einen bereits fertig ausgehandelten Vergleich lediglich vom Gericht feststellen zu lassen. Sicherer ist es, das Gericht inhaltlich in die Vergleichsfindung einzubeziehen und einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzuregen.

Merke: Nicht der gerichtliche Beschluss allein macht aus einer Einigung einen „gerichtlichen Vergleich“ im Sinne des Befristungsrechts. Entscheidend ist, ob das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mitgewirkt hat.

BAG, Urteil vom 4.3.2026 – 7 AZR 297/24