Tarifwelt

Die Tarifwelt ist ein blog der dbb akademie, auf dem Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht des öffentlichen Dienstes und verwandten Bereichen (Autobahn GmbH) gepostet werden.

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Archiv - Gutes zum Nachlesen

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Laut EuGH müssen Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird (siehe: Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-38/24 Bervidi vom 11.9.2025)

EuGH stärkt Rechte von Beschäftigten mit schwerbehinderten Kindern
Arbeitgeber muss angemessene Vorkehrungen treffen, um Fürsorgearbeit zu ermöglichen.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren iSd. § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.Bereits der Wortlaut der Vorschrift macht unmissverständlich deutlich, dass die Vorschrift ausschließlich Fälle erfasst, in denen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist (vgl. BAG v.3.4.2025, 2 AZR 178/24).

Arbeitgeberseitige Pflicht zum Präventionsverfahren in den ersten 6 Monnaten?
nein, sagt das Bundesarbeitsgericht

Ein zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Beschäftigte zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz (vgl. BAG v. 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24). Das gleiche gilt für Mitglieder eines Personalrats. Aber: eine entsprechende Benachteiligung dürfte wohl nur zu belegen sein, wenn Entfristungen in anderen Fällen standardmäßig erfolgen. 

Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats
Schutz vor Kündigungen, nicht vor Auslaufen einer Befristung

Mit Urteil vom 12. Februar 2025 hat das BAG (5 AZR 127/24) einen Arbeitgeber in die Schranken verwiesen, der einen von ihm freigestellten Beschäftigten nicht mehr vergüten wollte, weil dieser sich stattdessen auf vom Arbeitgeber vorgelegte Stellenanzeigen hätte bewerben können. Lesen Sie weiter...

Freistellung während der Kündigungsfrist
Der Arbeitgeber kann sich nicht auf ein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst berufen.

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Alexandra Milmert (a.milmert@dbbakademie.de) und

Dr.Thomas Wurm (t.wurm@dbbakademie.de)

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