Nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO besteht für die Verantwortlichen eine Verpflichtung, die Einhaltung des Datenschutzrechts nachzuweisen (Rechenschaftspflicht). Ein gut aufgestelltes Datenschutz-Managementsystem gibt hierauf die richtigen Antworten, um einen starken Datenschutz in der öffentlichen Verwaltung zu erreichen.
2026 Q105 BS
Datenschutz-Managementsystem in der öffentlichen Verwaltung
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