Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt für alle Betriebe der Privatwirtschaft in Deutschland, in denen mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ausdrücklich ausgenommen sind Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts – also der klassische öffentliche Dienst. Dort greifen stattdessen die Personalvertretungsgesetze (BPersVG auf Bundesebene, LPersVG auf Landesebene), die eine vergleichbare Interessenvertretung durch Personalräte vorsehen.
In der Praxis ist die Abgrenzung jedoch nicht immer eindeutig. Sobald ein Betrieb in privatrechtlicher Form organisiert ist – etwa als GmbH oder AG –, fällt er unter das BetrVG, auch wenn er funktional dem öffentlichen Dienst nahesteht. Ein prominentes Beispiel ist die Autobahn GmbH des Bundes, deren Beschäftigte einen Betriebsrat nach BetrVG wählen, nicht einen Personalrat. Auch Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sind vom BetrVG ausgenommen (§§ 118, 130 BetrVG) – sie haben eigene Mitbestimmungsordnungen. Für Beschäftigte in privatrechtlich organisierten Betrieben im Umfeld des öffentlichen Dienstes ist es daher besonders wichtig, das BetrVG systematisch zu kennen, da es sich in Struktur und Beteiligungsrechten deutlich vom Personalvertretungsrecht unterscheidet.
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