Hier geht es um die Arbeitspflicht des Beschäftigten, das Direktionsrecht des Arbeitgebers und die wechselseitigen Nebenpflochten.
Haupt- und Nebenleistungspflichten
Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktions- oder Weisungsrecht
Gesetze, anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarung und der Arbeitsvertrag beschreiben den Rahmen dessen, was der Arbeitnehmer schuldet. Innerhalb dieses Rahmens kann der Arbeitgeber gemäß § 106 GewO von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und den Inhalt, den Ort und die Zeit der Erbringung der Arbeitsleistung festlegen.
Allerdings muss die Festlegung billigem Ermessen entsprechen, also auf berechtigte Belange des Beschäftigten Rücksicht nehmen (das wirkt sich auch bei der Auswahl zwischen mehreren Beschäftigten aus).
Liegt etwas außerhalb des geschuldeten Rahmens, kann es vom Arbeitgeber nicht verlangt werden. Ihm bleibt dann nur die Möglichkeit, den Rahmen des Geschuldeten einverständlich durch Änderungsvereinbarung oder durch einseitige Änderungskündigung zu erweitern. Gegen Letzteres ist der Beschäftigte aber nach Maßgabe des KSchG geschützt.