Befristungsrecht für Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Verlässliche Karriereplanung statt ein Zeitvertrag nach dem anderen
Um Kurzbefristungen von Nachwuchswissenschaftlern zu verhindern, ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz geändert worden. In Kraft getreten sind die neuen Bestimmungen seit 17. März 16. Was gilt es zu beachten?
Zeitnah reagieren wir mit einem Inhouse-Angebot zum Thema " Befristungsrecht für Hochschulen und Forschungseinrichtungen". Das sind unsere Inhalte:
Anwendungsbereich des WissZeitVG
- Persönlicher Anwendungsbereich
- Sachlicher Anwendungsbereich
Sachgrundlose Befristung
- Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung, typische Qualifizierungen/Qualifizierungsziele
- Zulässige (angemessene) Dauer im Rahmen typisierter Qualifizierungsphasen
- Zulässigkeit der Beschäftigung mit Daueraufgaben
- Erhöhung der höchstzulässigen Befristungsdauer (Betreuung von Kindern einschl. Erweiterung des Begriffs „Kind“, neue Tatbestände der Behinderung und chronischen Erkrankung)
- Anrechnung von Arbeitsverhältnissen (§ 2 Abs. 3 WissZeitVG)
- Verlängerungsanspruch nach § 2 Abs.5 WissZeitVG
- Klarstellung und Erweiterung der Unterbrechungstatbestände
Sachgrund Drittmittelfinanzierung
- neuer Anwendungsbereich/Wegfall der Anwendung auf akzessorisches Personal
- Definition Drittmittelprojekt i.S.v. § 2 Abs. 2 WissZeitVG, zweckentsprechende Beschäftigung
- Orientierung am bewilligten Projektzeitraum
Studienbegleitende Beschäftigungen
- wiss./künstl. Hilfstätigkeiten (Definition und Abgrenzungen zu anderen studienbegleitenden Tätigkeiten Hochschulen)und Anrechnungsregeln
- erster/zweiter berufsqualifiziriender Abschluss
Gerne erstellen wir ein Inhouse-Angebot für "Ihre" Behörde.
Zu Ihrer Information: Die Veranstaltung bieten wir als auch in unserem offenen Jahresprogramm an.
Weitere Auskünfte erteilen:
Dr. Thomas Wurm (Inhalte), Tel.: 0228. 81 93 145, t.wurm@dbbakademie.de
Daniela Fischer (Organisation Inhouse), Tel.: 0228. 81 93 133, d.doermer@dbbakademie.de
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